| V2010/2 Staatsministerium ./. SVP |
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IM NAMEN DES GROßHERZOGS
URTEIL
im Rechtsstreit Staatsministerium ./. SVP
vor der Verwaltungskammer des Oberlandesgerichts unter Vorsitz von Oberlandesrichter Lothar Frank
verkündet am 24. März 2010 zu Ludwigsruh
Aktenzeichen: V2010/2
Rubrum
Zum Verbot der Sozialistischen Volkspartei.
Tenor- Die Sozialistische Volkspartei (SVP) wird aufgrund von Art. 7 Abs. 2 der Verfassung verboten.
- Die SVP ist eine kriminelle Vereinigung im Sinne des Strafgesetzbuches, da sie durch Unterwanderung die verfassungsmäßige Ordnung zu ändern versucht, was den Straftatbestand des Hochverrats im Sinne des Zweiten Buches Art. 1 Abs. 1. Abs. 1 Punkt 2 StGb erfüllt. Wer die Aktivitäten der SVP fortsetzt macht sich im Sinne des Zweiten Buches Art. 1 Abs. 5 StGb strafbar.
- Das Vermögen der SVP wird Staatseigentum.
- Die Kosten des Verfahrens werden aus dem Vermögen der SVP beglichen.
Tatbestand
Am 11. Januar rief der designierte Kämmerer der SVP Wolfgang Storz in einer öffentlichen Veranstaltung, die überwiegend von SVP-Mitgliedern besucht war zum Sturz der Monarchie auf, wofür er Beifall erntete.
Gründe
Im Verfahren konnte nachgewiesen werden, dass die SVP Tätigkeiten betreibt, die der Verfassung zu widerlaufen, und somit im Sinne von Art. 7 Abs. 2 der Verfassung verboten werden muss.
Die Aktivitäten der SVP zielen darauf ab die Monarchie im Großherzogtum Bazen zu beseitigen, was einen eindeutigen Widerspruch zur Verfassung, insbesondere Art. 13 Abs. 2, Art, 16 und Art. 19 Abs. 1, darstellt. So rief Wolfgang Storz in einer Veranstaltung nachweislich zum Sturz der Monarchie auf. Im Verfahren gestand er zudem explizit ein, dass seine Partei Art.13 Abs. 2 der Verfassung, demzufolge der Großherzog über der staatlichen Gewalt steht und heilig und unverletzlich ist, nicht akzeptiert. Es stellte sich in seiner Zeugenaussage klar heraus, dass die SVP die Monarchie, eine Grundlage der bazischen Verfassung, ablehnt.
Ferner konnte der Vorwurf der im Parteinamen geforderte Sozialismus, impliziiere eine Planwirtschaft, die dem in Art. 6 Abs. 1 der Verfassung verbrieften Eigentum zu widerstrebt, nicht ausgeräumt werden.
Durch ihre politische Betätigung, insbesondere durch die Teilnahme an Landtagswahlen, versucht die SVP durch Unterwanderung die verfassungsmäßige Ordnung zu ändern, was den Straftatbestand des Hochverrats im Sinne des Zweiten Buches Art. 1 Abs. 1 Abs. 1 Satz 2 StGb erfüllt. Sie ist aus diesem Grunde eine kriminelle Vereinigung im Sinne des Zweiten Buches Art. 1 Abs. 5 StGb.
Rechtsmittel
Gegen das Urteil können beide Parteien Berufung oder Revision binnen einer Woche nach Verkündung schriftlich oder zu Protokoll der Gerichtsschreiberei einlegen.
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__________________ Dr. iur. Lothar Frank
Oberlandesrichter
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