| Charta der Heiligen Allianz |
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Charta der Heiligen Allianz
Unterzeichnet zu Hohenbrünn am 11. Juli 2010
Ratifiziert durch den Landtag am 26. Juli 2010 |
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Charta der Heiligen Allianz
Präambel
Die hohen vertragschließenden Parteien,
in Anbetracht der Bedrohungen, denen sie in der Welt ausgesetzt sind,
im Wissen, dass ihre gemeinsamen militärischen Kapazitäten einen wirkungsvollen Schutz gegen diese Bedrohungen bieten,
willens, sich auf dem Gebiete der Landesverteidigung gegenseitig Hilfe und Beistand zu geben,
vereinbaren hiermit die folgende Charta der Heiligen Allianz.
Artikel I
Die Heilige Allianz ist ein Verteidigungsbündnis des Kaiserreiches Dreibürgen, des Heiligen Remischen Reiches und des Großherzogtums Bazen. Eine Aufnahme weiterer Staaten in die Heilige Allianz ist ausgeschlossen.
Artikel II
(1) Wird das Territorium eines Mitgliedsstaates oder ein Flugzeug, das rechtlich zu seinem Hoheitsgebiet gezählt wird, oder ein Schiff, das unter seiner Flagge fährt, von einer fremden Macht angegriffen, sodass er sich im Kriegszustand befindet und ist der Mitgliedsstaat dabei nicht der Aggressor, so tritt der Bündnisfall ein.
(2) Der Bündnisfall tritt ferner ein, wenn ein Mitgliedsstaat eine fremde Macht angreift, sofern alle Mitgliedsstaaten die Feststellung des Bündnisfalles dann einvernehmlich beschließen.
Artikel III
(1) Die Heilige Allianz unterhält einen gemeinsamen Koordinierungsstab, dem Gesandte der militärischen Oberbehörden aller Mitgliedsstaaten angehören.
(2) In Friedenszeiten soll der Koordinierungsstab sich um gemeinsame Programme zum Ausbau der Verteidigungsfähigkeit und um die Aufstellung von Plänen für den Bündnisfall kümmern.
(3) Im Bündnisfalle übernimmt der Koordinierungsstab die Koordination der Operationen der Streitkräfte der Mitgliedsstaaten. Er soll als gemeinsame Kommandozentrale fungieren.
(4) Der Koordinierungsstab hat seinen Sitz in der Stadt Reichstal in Dreibürgen. Das Kaiserreich Dreibürgen hat für eine angemessene und sichere Unterbringung des Koordinierungsstabes Sorge zu tragen.
(5) Im Bündnisfalle kann der Koordinierungsstab seinen Sitz an jeden Ort innerhalb der Mitgliedsstaaten der Heiligen Allianz verlegen, wenn es unter militärischen Gesichtspunkten sinnvoll erscheint.
Artikel IV
(1) Die Mitgliedsstaaten der Heiligen Allianz unterrichten sich gegenseitig über alle möglichen und tatsächlichen Bedrohungen ihrer Sicherheit.
(2) Die Auslandsnachrichtendienste der Mitgliedsstaaten kooperieren in Friedenszeiten wie im Bündnisfalle. Sie stellen sich gegenseitig alle Erkenntnisse zur Verfügung, die für die Sicherheit der Heiligen Allianz relevant sind.
Artikel V
Die Staatsoberhäupter und Regierungschefs der Mitgliedsstaaten sollen sich in regelmäßigen Abständen zu Tagungen an wechselnden Orten treffen und die grundsätzliche Politik der Heiligen Allianz festlegen. Diese Treffen sollten sich in mindestens halbjährlichen Abstand ereignen.
Artikel VI
Diese Charta tritt in Kraft, sobald sie von allen drei in Art. I genannten Mitgliedsstaaten unterzeichnet und ratifiziert worden ist. Die Einrichtung des Koordinierungsstabes hat schnellstmöglich zu erfolgen.
Unterzeichnet am remischen Hofe Vilnitz zu Hohenbrünn, diesen Siebzehnten Tag im Juli des Jahres 2010.
Für das Kaiserreich Dreibürgen
Für das Großherzogtum Bazen
S. Kgl. H.,

Von Gottes Gnaden Großherzog von Bazen
Für das Heilige Remische Reich
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__________________ Seine Königliche Hoheit,
Großherzog Leopold I.
Großherzog von Bazen
Vorsitzender des Staatsministeriums
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