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| Constitution des VI. Bazischen Landtages |
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Ludwigsruh, den 26. Juli 2010
Constitution des VI. Bazischen Landtages
Wir,
Leopold I.
Von Gottes Gnaden Großherzog von Bazen,
IN ANBETRACHT DESSEN, daß Wir am Sonntag, den 11. Juli 2010, die Auflösung des V. Bazischen Landtages verfügt haben und im Anschluß die Landtagswahl gemäß den gesetzmäßigen Vorschriften durchgeführt wurde,
UND IN ANBETRACHT DESSEN, daß am heutigen Tage alle noch laufenden Drucksachen des Landtages erledigt wurden,
VERFÜGEN HIERMIT, daß die Abgeordneten des V. Bazischen Landtages, namentlich Seine Erlaucht, Graf Friedrich von Werthal, Seine Erlaucht, Graf Dr. Ludwig Sallinger von Kurstetten-Westburg und Herr Dr. Maximilian Gönner, ihr Mandat niederlegen mögen,
UND RUFEN HIERMIT die folgenden gewählten Volksvertreter auf, sich zur constituierenden Sitzung des VI. Bazischen Landtages zu versammeln:
Für die "Liberale Liste für Bazen": Hr. Xaver von Börke-Tesch mit 28 Stimmen,
Für die "Liste des Bazischen Mittelstandes": Dr. Maximilian Gönner mit 8 Stimmen,
Für die "Bürgerliche Partei Bazens": S. Erl., Graf Dr. Ludwig Sallinger von Kurstetten Westburg mit 24 Stimmen.
Wir ernennen hiermit ferner Seine Erlaucht, Graf Dr. Ludwig Sallinger von Kurstetten-Westburg zum Leiter der constituierenden Sitzung, bis ein neuer Vorsitzender des Landtages gewählt sei.
Gegeben zu Ludwigsruh am Montag, den 26. Juli 2010, im zweiten Jahre Unserer Herrschaft

Von Gottes Gnaden Großherzog von Bazen |
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__________________ Seine Königliche Hoheit,
Großherzog Leopold I.
Großherzog von Bazen
Vorsitzender des Staatsministeriums
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26.07.2010 23:54 |
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Ich schlage die beiliegende Geschäftsordnung vor. Sie ähnelt der alten GO zwar in ihrer Struktur, ist allerdings inhaltlich mit einigen Änderungen versehen und beinhaltet auch neu eingefügte Paragraphen.
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Geschäftsordnung des Landtages
§ 1 – Allgemeines
Gemäß Artikel 25, Absatz 3 der Verfassung gibt sich der Landtag zur Regelung seines Geschäftsganges die folgende Geschäftsordnung.
§ 2 – Vorsitzender
(1) Der Vorsitzende leitet die Sitzungen des Landtages, eröffnet und schließt Debatten und Abstimmungen, leitet Beschlüsse des Landtages an den Großherzog weiter und repräsentiert den Landtag nach außen.
(2) Der Landtag wählt bei der konstituierenden Sitzung aus seiner Mitte einen Vorsitzenden. Gewählt ist, wer die Mehrheit der abgegebenen Stimmen auf sich vereint. Gelingt dies im ersten Wahlgang keinem der Kandidaten, so findet im zweiten Wahlgang eine Stichwahl zwischen den beiden Kandidaten statt, die im ersten Wahlgang die meisten Stimmen erhielten.
(3) Fällt das Amt des Vorsitzenden während der Sitzungsperiode vakant, so ist es durch Neuwahl neu zu besetzen.
(4) Jeder Abgeordnete kann während der Sitzungsperiode die Neuwahl des Vorsitzenden durch Vorschlag eines neuen Vorsitzenden beantragen. Gewinnt der neu vorgeschlagene Vorsitzende gegen den bereits gewählten Vorsitzenden bei der Wahl die Mehrheit der abgegebenen Stimmen, so ist er gewählt.
(5) Zu Durchsuchungen und Beschlagnahmen im Gebäude des Landtages ebenso wie zu Verhaftungen und sonstigen Eingriffen in die persönliche Freiheit eines Abgeordneten muss der Vorsitzende seine Zustimmung geben. Der Landtag kann durch Beschluss mit einfacher Mehrheit einer Entscheidung des Vorsitzenden in einer solchen Sache widersprechen.
§ 3 – Konstitution
(1) Nach der Wahl des Landtages haben sich nach dem Aufruf des Großherzoges alle Abgeordneten zur konstituierenden Sitzung einzufinden und namentlich anwesend zu melden. Wer sich nicht binnen sieben Tagen nach Beginn der Sitzung anwesend meldet, verzichtet auf sein Mandat.
(2) Die konstituierende Sitzung wird vom Großherzoge oder einer von ihm ernannten Person geleitet, bis ein Vorsitzender gewählt ist.
(3) Auf der konstituierenden Sitzung ist der Vorsitzende zu wählen. Ferner sind notwendige Änderungen an der Geschäftsordnung zu beschließen.
(4) Die konstituierende Sitzung endet nach Abarbeitung aller Tagesordnungspunkte.
§ 4 – Anträge
(1) Anträge sind an den Vorsitzenden zu richten. Nur der Großherzog, die Abgeordneten und die Mitglieder des Staatsministeriums genießen Antragsrecht im Landtage.
(2) Anträgen ist nach Möglichkeit eines Beschlussvorlage anzuhängen. Dies ist nicht verpflichtend.
§ 5 – Aussprachen
(1) Aussprachen zu Beschlussvorlagen und sonstige Debatten dauern mindestens zweiundsiebzig Stunden. Sie können vom Vorsitzenden verlängert werden, wenn er weiteren Aussprachebedarf sieht.
(2) Am Ende der Aussprache ist über die vom Antragstellenden im Verlaufe der Aussprache gegebenenfalls veränderte Beschlussvorlage abzustimmen. Aussprachen, die keine Beschlussvorlage zum Thema hatten, sind ohne Abstimmung zu beenden. Während einer Aussprache, die ohne Beschlussvorlage eröffnet wurde, kann der Antragstellende jederzeit eine Beschlussvorlage einbringen, über die im Anschluss abzustimmen ist.
(3) Jeder Abgeordnete kann das vorzeitige Ende einer Aussprache beantragen. Die Aussprache ist vorzeitig zu beenden, wenn dem die Mehrheit der Stimmen des Landtages zustimmt.
§ 6 – Abstimmungen
(1) Abstimmungen über Beschlussvorlagen dauern zweiundsiebzig Stunden oder so lange, bis eine unumstößliche Mehrheit für eine der Abstimmungsoptionen gefunden wurde.
(2) Beschlussvorlagen sind namentlich abzustimmen, wenn der Landtag nichts anderes beschließt. Die Frage ist bei Abstimmungen so zu stellen, dass sie mit „Ja“ und „Nein“ beantwortet werden kann. Aktive Enthaltungen sind zulässig.
(3) Das Ergebnis einer Abstimmung ist vom Vorsitzenden offiziell festzustellen. Handelt es sich um ein Gesetz, so ist es, wenn es die notwendige Mehrheit erreicht hat, vom Vorsitzenden dem Großherzoge zur Unterschrift zuzustellen.
§ 7 – Sitzungen
(1) Der Landtag tagt ständig und öffentlich.
(2) Jeder Abgeordnete kann beantragen, eine Sitzung unter Ausschluss der Öffentlichkeit durchzuführen. Dem ist stattzugeben, wenn die Mehrheit der abgegebenen Stimmen in der Abstimmung darüber für die Abhaltung der Sitzung unter Ausschluss der Öffentlichkeit spricht. Die sonstigen gesetzlichen Bestimmungen zu geheimen Sitzungen bleiben hiervon unberührt.
§ 8 – Fraktionen
(1) Die in den Landtag gewählten Abgeordneten bilden Fraktionen anhand der Wahllisten. Die Stimmverteilung innerhalb der Fraktionen ist, wenn diese mehrere Mitglieder haben, bei der konstituierenden Sitzung bekanntzugeben.
(2) Die einer Fraktion zur Verfügung stehenden Stimmen sind, ebenso wie die Stimmverteilung innerhalb der Fraktion, vom Vorsitzenden öffentlich auszuhängen.
(3) Verlässt ein Abgeordneter eine Fraktion, so behält er die ihm nach der Stimmverteilung zustehenden Stimmen. Sie werden der Fraktion, in der er vormals Mitglied war, abgezogen. Wird er Mitglied einer anderen Fraktion oder bildet er gemeinsam mit anderen Abgeordneten eine neue Fraktion, so fallen dieser Fraktion die Stimmen zu. Fraktionsveränderungen sind dem Vorsitzenden mitzuteilen. Eine Änderung der Stimmverteilung innerhalb einer Fraktion während der Sitzungsperiode ist zulässig und dem Vorsitzenden mitzuteilen.
(4) Jede Fraktion hat aus ihrer Mitte einen Fraktionsvorsitzenden zu wählen und dem Landtagsvorsitzenden mitzuteilen. Bei Fraktionen mit nur einem Mitglied ist dieses automatisch Fraktionsvorsitzender.
(5) Verliert ein Abgeordneter einer Fraktion sein Mandat, so werden die Stimmen, die diesem Abgeordneten zustanden, seiner Fraktion abgezogen und bleiben bis zum Ende der Sitzungsperiode vakant.
§ 9 – Anhörungen
(1) Ist nach dem Gesetz die Zustimmung des Landtages zu einer Ernennung notwendig, so hat der Landtagsvorsitzende eine Anhörung zu eröffnen und dem Betreffenden Rederecht zu gewähren, soweit er es nicht bereits besitzt.
(2) Die Anhörung dauert zweiundsiebzig Stunden. Sie kann vom Landtagsvorsitzenden verlängert werden, wenn er weiteren Fragebedarf sieht.
(3) Jeder Abgeordnete hat das Recht, während der Anhörung Fragen an den Betreffenden zu stellen, die dieser wahrheitsgemäß und nach bestem Wissen und Gewissen zu beantworten hat. Die Anhörung kann nicht beendet werden, solange noch unbeantwortete Fragen im Raume stehen.
(4) Nach Ende der Anhörung ist die Abstimmung über die Ernennung zu eröffnen. Sie richtet sich nach den Maßgaben zu Abstimmungen laut § 6. Spricht sich die Mehrheit der abgegebenen Stimmen für die Ernennung aus, so stimmt der Landtag ihr zu. Das Ergebnis der Abstimmung ist vom Landtagsvorsitzenden dem Vorschlagenden mitzuteilen.
§ 10 – Verhaltenskodex
(1) In den Räumlichkeiten des Landtages ist es jedem Mitglied des Landtages sowie allen Besuchern angezeigt, sich ruhig und höflich zu verhalten.
(2) Zu unterlassen sind insbesondere Beleidigungen, Herabwürdigungen, unerwünschte Vertraulichkeiten, Sachbeschädigungen aller Art, Störungen der Geschäftstätigkeit, ungebührliches Verhalten gegenüber den Mitgliedern des Landtages und dem Personal, sowie unbefugter Zutritt zum Sitzungssaal.
(3) Rederecht im Landtag haben die in der Verfassung genannten Personen. Andere Personen müssen beim Landtagsvorsitzenden Rederecht beantragen. Eine Beantragung muss einen ausführlichen Grund beinhalten, warum das Rederecht gewährt werden soll.
(4) Die Landtagsabgeordneten richten ihre erste Rede einer Aussprache stets an den Landtagsvorsitzenden, der als "Herr Vorsitzender" zu titulieren ist. Ist kein Vorsitzender im Amt, oder hat sich der Vorsitzende ordnungsgemäß abgemeldet, richten sich die Landtagsabgeordneten an den Sitzungsleiter.
(5) Im weiteren Verlauf einer Aussprache können sich die Landtagsabgeordneten in ihren Reden auch namentlich an die anderen Mitglieder des Landtages wenden. Hierbei sind stets voller Amtstitel und Name zu gebrauchen.
(6) Über die Einhaltung der Regeln und der Wortwahl wacht der Landtagsvorsitzende. Er ahndet Verstöße mit den vorgesehenen Sanktionsmaßnahmen.
§ 11 – Sanktionen
(1) Der Landtagsvorsitzende spricht Verwarnungen aus, wenn
a) ein Mitglied des Landtages gegen die in dieser Geschäftsordnung niedergelegten Regeln, insbesondere gegen die Hausordnung, verstößt oder
b) ein Mitglied des Landtages wiederholt gegen die Pflicht zur Teilnahme am Geschäftsgang des Landtages verstößt.
(2) Eine Verwarnung ist im Landtagsgebäude für jedermann öffentlich bekannt zu geben und zu begründen.
(3) Der Landtagsvorsitzende kann bei mehrfachem oder schwerwiegendem Verstoß gegen die Regeln dieser Geschäftsordnung Ordnungsgelder verhängen.
(4) Ordnungsgelder dürfen erst bei vorangegangener zweimaliger Verwarnung der betreffenden Person verhängt werden.
(5) Die Höhe eines Ordnungsgeldes darf die Summe von 1.500 BG nicht überschreiten. Die Höhe des Ordnungsgeldes wird im Einzelfall vom Landtagsvorsitzenden bestimmt.
(6) Sämtliches kassiertes Ordnungsgeld fließt dem Fiskus zu.
(7) Bei erneutem Verstoß nach Verhängung eines Ordnungsgeldes oder bei einem extrem schwerwiegenden Verstoß ist der Landtagsvorsitzende berechtigt, dem betreffenden Mitglied ein Hausverbot zu erteilen.
(8) Ein Hausverbot bis zu zehn Tagen bedarf keiner weiteren Zustimmung der Landtagsabgeordneten. Ein Hausverbot von zehn bis dreißig Tagen bedarf der Zustimmung durch einfache Mehrheit.
(9) Ein Hausverbot von mehr als dreißig Tagen ist unzulässig.
(10) Verstößt ein Besucher des Landtages gegen die Geschäfts- bzw. Hausordnung, so ist der Vorsitzende ermächtigt, diesem Hausverbot zu erteilen. Die Fristen sind identisch zu Abs. 8 und 9.
(11) Bei besonders schweren Verstößen gegen die Geschäfts- oder Hausordnung durch einen Besucher des Landtages ist der Vorsitzende berechtigt, ein Hausverbot bis zum Ende der Wahlperiode auszusprechen. Es endet mit Beginn der konstituierenden Sitzung des neuen Landtages.
(12) Muss innerhalb der letzten zwei Wochen einer Legislaturperiode ein schweres Hausverbot verhängt werden, so gilt dies für die folgende Legislaturperiode.
§ 12 – Änderungen
Diese Geschäftsordnung kann durch Beschluss des Landtages geändert werden.
§ 13 – Inkrafttreten
Diese Geschäftsordnung tritt mit ihrer Verkündung in Kraft. Sie ist vom Vorsitzenden öffentlich auszuhängen. |
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__________________ Seine Erlaucht, Graf Dr. Ludwig Sallinger von Kurstetten-Westburg
Innenminister
Träger des Großen Bazischen Verdienstordens am Bande
Vorsitzender des Landtags
Parteivorsitzender der 
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09.08.2010 19:54 |
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